Kleinkaliber Schützenverein 1928 e.V. Kirrlach

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

,,KK Schützenverein 1928 e.V. Kirrlach"

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Ordnungsziffer VR250042 eingetragen und hat seinen Sitz in 68753 Waghäusel, Waghäusler Straße 121

§2 Zweck des Vereins

1.

Der KK Schützenverein 1928  e.V.  Kirrlach ist selbstlos  tätig;  er verfolgt ausschließblich  und  unmittelbar gemeinnützige  Zwecke  im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung und verfolgt    nicht  in erster  Linie  eigenwirtschaftliche  Interesse.

Zweck  des Vereins  ist  die Pflege  und  Ausübung des  Schießens  auf sportlicher  Grundlage, der  Abhaltung  von Veranstaltungen schießsportlicher Art,  sowie  die Förderung  der  körperlichen und seelischen  Gesundheit  seiner Mitglieder,  insbesondere  der Jugend durch Pflege der Leibesübungen.

2.

Mittel  des Vereins  dürfen  nur für  die  satzungsgemäßen  Zwecke verwendet  werden. Die  Mitglieder  erhalten keine  Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins.

3.

Er  ist Mitglied  des  Deutschen Schützenbundes  und  des Badischen Sportbundes, deren Satzungen er anerkennt

§3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

1.

Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,

b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,

c) passive Mitglieder.

2.

Zur  Aufnahme ist  schriftliche  Anmeldung erforderlich.  Mitglieder können  alle Personen  werden,  die sich  in  geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.

3.

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Ausweis des Landesverbandes sowie falls gewünscht, eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4.

Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  1. §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.

Die  Mitglieder haben  freien  oder ermäßigten  Zutritt  zu  den Vereinsveranstaltungen.  Ausnahmen  werden durch  den  Vorstand von Fall zu Fall bestimmt.

2.

Jedes  Mitglied ist  verpflichtet,  den Verein  nach  besten Kräften   zu fördern.  Jedes Vereinsmitglied  muss  im Kalenderjahr  10 Arbeitsstunden  leisten oder  ersatzweise  einen Beitrag  pro  nicht geleistete  Arbeitsstunde entrichten,  der  von der Mitgliederversammlung bestimmt  wird.  Die Zahlung  für  nicht geleistete  Arbeitsstunden  ist im  folgenden  Kalenderjahr zum gleichen Termin wie der Jahresbeitrag fällig.

3.

Mitglieder,  die die  Vereinsinteressen  schädigen und  trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz  Aufforderung  nicht innerhalb  einer  Frist von  einem Monat bezahlt werden.

4.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

  1. §6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

1.

Die  Mitgliedschaft  erlischt durch  Tod,  Streichung, Ausschluss  oder durch  schriftliche Austrittserklärung  auf  den Schluss  des Kalenderjahres mit einer  Frist  von einem Monat. Der  Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft für das laufende Jahr zu bezahlen.

 

2.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied  mittels eingeschriebenen  Briefes  bekannt zu  machen.

Gegen  den Ausschließungsbeschluss  des  Vorstandes steht  dem Mitglied  das Recht  der  Berufung an  die  Mitgliederversammlung  zu.

Die  Berufung muss  innerhalb  eines Monats  ab  Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim  Vorstand  eingelegt werden. Ist  die Berufung  rechtzeitig eingelegt,  so  hat der  Vorstand  innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung  einzuberufen. Macht  das  Mitglied von  dem  Recht der Berufung  gegen  den Ausschließungsbeschluss keinen  Gebrauch,  so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

3.

Ausgetretene  und ausgeschlossene  Mitglieder  verlieren jedes Anrecht  an  den Verein  und  seine Einrichtungen.  Sie  haben den Ausweis abzugeben.

  1. §7 Beiträge der Mitglieder

 

1.

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

2.

Sämtliche  Interessen des  Vereins  sind zur  Erfüllung  des Vereinszweckes zu verwenden.

3.

Der  Beitrag ist  jährlich  am 15.01. zu  entrichten  und für  das Eintrittsjahr voll zu zahlen.

4.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

  1. §8 Leitung und Verwaltung

 

1.

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

2.

Der  Verein wird  vertreten  von dem  1.  und den  2.  Vorsitzenden. Jeder  ist allein Vertretungsberechtigt, leitet  die  Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.

Der  Vorstand besteht  aus  dem  1.  und zwei  2.  Vorsitzenden, dem Schatzmeister,  dem  Schriftführer,  dem Sportleiter  und  zwei Jugendleiter (Kugeldisziplin und Bogensport). Der Vorstand wird von der der Mitgliederversammlung, beginnend ab 1984, auf Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.

4.

Zur  Unterstützung und  Beratung  des Vorstandes  besteht  der erweiterte Vorstand.

Im gehören an:

a) der 2. Sportleiter

b) der Pistolenreferent

c) der Gewehrreferent

d) der Bogenreferent

e) der Tontaubenreferent

f) 4 Beisitzer

Wird  eine der  genannten  Disziplinen in  der  laufenden Amtsperiode nicht geschossen,  so  kann auf  die  Wahl eines  hierfür  zuständigen Referenten  verzichtet werden. Der erweiterte  Vorstand wird für das Geschäftsjahr 1984  auf  die Dauer  von  einem Jahr,  ab  dem Geschäftsjahr 1985 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5.

Der  Vorstand unterstützt  den  Vorsitzenden in  der  Leitung des Vereins.  Ihm  obliegt es,  die  Veranstaltungen  des Vereins festzulegen,  sowie  Sonderkommissionen zur  Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu  bestellen.  Er entscheidet  in  allen in  den Satzungen  vorgesehenen Fällen.  Die  Vorstandssitzungen  werden vom 1.Vorsitzenden,  in  Falle seiner  Verhinderung  vom 2.Vorsitzenden  geleitet. Über  die  Sitzung und Beschlüsse  wird  vom Schriftführer  ein Protokoll  geführt,  das vom  Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

6.

Fällt ein Mitglied  des  Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei  es durch  Tod,  Rücktritt oder  dergleichen,  so ist  der  Vorstand berechtigt,  einen Ersatzmann  zu  wählen, der  an  die Stelle  des Ausgeschiedenen  bis zur  nächsten  Hauptversammlung  tritt. Diese Bestimmung  findet  auf den  1.  Vorsitzenden des  Vereins  keine Anwendung.  Fällt der  2.  Vorsitzende weg,  so  wird er  bis  zur nächsten Hauptversammlung,  an  der dieser  zu  wählen wäre,  vom Schatzmeister vertreten.

  1. §9 Kassenprüfer

 

Die  Hauptversammlung  wählt, beginnend  ab  1984, einen Kassenprüfer  für  die Dauer  von  2 Jahren,  weiterhin  einen Kassenprüfer  für die  Dauer  von einem Jahr.  Ab  dem Geschäftsjahr 1985  wird  dann auch  der  zweite Kassenprüfer  für  die Dauer  von zwei  Jahren gewählt.  Die  Kassenprüfer haben  vor  dem Rechnungsabschluss  des Geschäftsjahres  eine  ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

  1. §10 Ehrenamt

 

Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es  darf keine  Person  durch Ausgaben,  die  dem Zweck  der Körperschaft  fremd sind,  oder  durch unverhältnismäßig  hohe Vergütung begünstigt werden. 

  1. §11 Hauptversammlung

 

1.

Die  Hauptversammlung  wird geleitet  vom  1.Vorsitzenden,  im Falle seiner  Verhinderung  vom 2.Vorsitzenden.  Die  Einladung muss  spätestens

zwei  Wochen vorher schriftlich  oder  durch Zeitungsanzeige  unter Mitteilung  der  einzelnen Punkte  der Tagesordnung erfolgen.

2.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:

a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene 
    Geschäftsjahr.

b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.

c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes, erweiterten Vorstandes und  
    Kassenprüfer.

d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages.

e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds.

f) Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken.

g) Satzungsänderungen.

h) Verschiedenes.

3.

Anträge  zur Hauptversammlung  können  nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

4.

Bei  der Beschlussfassung  entscheidet  die Mehrheit  der abgegebenen  Stimmen, soweit  nichts  anderes bestimmt  ist.  Bei Stimmengleichheit  entscheidet die  Stimme  des 1.Vorsitzenden.

Jugendliche  Mitglieder sind  in  der Hauptversammlung  ab  einem Alter von 16 Jahren Stimmberechtigt.

5.

Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  1. §12 Der Vorsitzende

 

1.

Der  Vorsitzende kann  jederzeit  eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2.

Der Vorsitzende muss eine Hauptversammlung einberufen, wenn diese  von mindestens  1/10  der Mitglieder  unter  Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

3.

Die  außerordentliche  Hauptversammlung  hat die  gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

  1. §13 Beschlußfassung

 

Zur  Beschlussfassung über folgende  Punkte ist die  Mehrheit von  ¾ der  in der  Hauptversammlung  erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1.

Änderung  der Satzung.  Wird  eine Satzungsbestimmung,  welche eine  Voraussetzung der  Anerkennung  der Gemeinnützigkeit berührt, geändert,  neu  eingefügt oder  aufgehoben,  so ist  das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2.

Ausschluss eines Mitgliedes (Berufungsabstimmung).

3.

Auflösung  bzw. Verschmelzung  des  Vereins, wenn  nicht  mindestens 7 Mitglieder sich entscheiden, ihn weiterzuführen.  In diesem  Falle kann  der  Verein nicht  aufgelöst  werden. Die Auflösung  bzw.  Verschmelzung des  Vereins  kann nur  auf  einen Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

  1. §14 Auflösung

 

Im  Falle der  Auflösung  des Vereins  ist  dessen Vermögen  mit Zustimmung  des Finanzamtes  treuhänderisch  auf die  Gemeinde Waghäusel  zu übertragen  -  mit der  Auflage,  es solange  zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet  werden kann.  Dasselbe  gilt bei  der  Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

  1. §15 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

 

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: 

- Name und Anschrift,

- Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen), 

- Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie 

- E-Mail-Adresse, 

- Geburtsdatum,

- Staatsangehörigkeit

- Lizenz(en),

- Ehrungen,

- Funktion(en) im Verein,

- Wettkampfergebnisse,

- Zugehörigkeit zu Mannschaften,

- Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,

- gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.

 

Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung. 

 

Übermittelt werden an den Badischen Sportschützenverband der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.

 

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 

 

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

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©Kleinkaliber Schützenverein 1928 e.V. Kirrlach. Alle Rechte vorbehalten.

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